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© fubo-Bodenbeläge Hofsäß GbR 2024
Alles aus einer Hand
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma fubo-Bodenbeläge Hofsäß GbR 1. Allgemeines Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil mit allen Verträgen, die mit der Firma Hofsäß GbR, Schorndorfer Straße 12 in 73117 Wangen geschlossen werden. Anderweitige Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, sofern diese von der Hofsäß GbR in schriftlicher Form (unterzeichnet und mit Datum versehen) bestätigt worden sind. 2. Bauleistungen Die Verdingungsordnung für Bauleistungen, auch VOB Teil B genannt, gilt bei allen Bauleistungen einschließlich Montage in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit dieser Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Die Verdingungsordnung für Bauleistungen, auch VOB Teil B genannt, gilt bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden nur, wenn dieser Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung sowie Einsicht des vollständigen Gesetzestextes der VOB Teil B vor Vertragsabschluss in Form eines Hinweises gewährleistet werden konnte. Nachfolgende Bestimmungen gelten jedoch für Unternehmer und Verbraucher in gleicher Weise. 3. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 2 sind und/oder Bauleistungen, bei denen die VOB Teil B gemäß Ziffer 2 nicht einbezogen wird. 4. Auftragsannahme Ein rechtsverbindlicher Vertrag besteht erst dann, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist oder, wenn die Arbeiten auf der Baustelle begonnen wurden. Alle Angebote seitens des Auftragnehmers sind erst rechtsgültig mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung an den Auftraggeber, bzw. mit dem Beginn der Arbeiten. 5. Ausführungsfristen und Ausführungsverzögerungen Ausführungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Vom Auftraggeber vorgegebene Fristen nur bindend, wenn diese ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind und diese auch in schriftlicher Form dem Vertrag zugrunde liegen (vgl. hierzu § 5 VOB/B). Fristen bezüglich dem Beginn der Arbeiten, beginnen erst, wenn die hierfür bauseitigen Voraussetzungen hergestellt worden sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind die Fristen nichtig und der Auftragnehmer kommt nicht in Verzug. Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, einem rechtmäßigen Streik, unverschuldete Liquiditätsprobleme auf Seiten des Auftragnehmers oder einer seiner Lieferanten verzögert (vgl. hierzu § 6 VOB/B), so verlängert sich die vertraglich vereinbarte Ausführungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Für einen Schaden, der aus einer der oben aufgeführten Verzögerungen herrührt, wird seitens des Auftragnehmers nicht gehaftet. Einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens hat der Auftragnehmer nur, wenn die Verzögerungen seitens des Auftraggebers verursacht worden sind. 6. Bauseitige Voraussetzungen Der Auftraggeber hat zu gewährleisten, dass die problemlose Zufahrt zu der Baustelle und dem Objekt gewährleistet ist. Bei einer erschwerten Anfahrt werden die Mehrkosten als Zusatzleistung berechnet. Die Mitbenutzung von Strom-, Wasser- und Gasanschlüssen im Haus muss seitens des Auftraggebers gewährleistet sein. Die Kosten für die Mitbenutzung trägt der Auftraggeber. Die zu bearbeitenden Flächen müssen Besenrein, trocken und frei von Verunreinigungen sein (VOB DIN 18356/18365).Sollte dies nicht der Fall sein, werden die Mehrkosten als Zusatzleistung berechnet. Materialien wie zum Beispiel Holz, benötigen bestimmte Raumbedingungen im Hinblick auf Luftfeuchtigkeit und Wärme, um diese optimal weiterverarbeiten zu können. Sollten diese Raumbedingungen nicht gewährleistet werden können, so trägt der Auftraggeber die volle Verantwortung für die Herstellung der optimalen Raumbedingungen. Der Auftraggeber übernimmt die volle Verantwortung für Verzögerungen, die aufgrund der Herstellung der notwendigen Bedingungen entstehen. 7. Klimatische Raumbedingungen Die optimalen raumklimatischen Bedingungen für Holzbödenbetrageneine Raumtemperatur von ca. 20 Grad und eine relative Luftfeuchtigkeit von 40 bis 65 %. Holzböden können auf allen warmwasserführenden Fußbodenheizungssystemen verbaut werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Temperatur an der Oberfläche des Holzbodens 27 Grad nicht überschreitet. Hier wird auf die jeweiligen Pflegehinweise hingewiesen, welche dem Käufer immer in der Rechnung beigefügt wird. 8. Gewährleistung Offensichtliche Mängel müssen vom Unternehmer innerhalb einer Frist von zwei Wochen, ab Kenntnisnahme des Mangels, ab Empfang der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich und unterzeichnet anzeigen. Privatpersonen, auch Verbraucher genannt, müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Kenntnisnahme des Mangels den Auftragnehmer schriftlich über den offensichtlichen Mangel hinweisen. Sollte dies nicht innerhalb der Frist erfolgen, ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelanzeige. Sollte der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels und nach gescheiterter Nacherfüllung seitens des Auftragnehmers den Rücktritt vom Vertrag fordern, so steht dem Auftraggeber kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Bei Mängelrügen, welche berechtigt sind, hat der Auftragnehmer die Wahl, den mangelnachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen zur Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, eine Kürzung der Vergütung oder die Rückabwicklung des Vertrages vorzunehmen. Dieses Vorgehen ist erst dann rechtens, wenn bereits ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. In Abweichung zu § 13 Nr.7 (2) b) VOB/B haftet der Auftragnehmer nur dann für Verstöße gegen die anerkannten Regeln der Technik, wenn dieser Verstoß nachweislich den Mangel verursacht hat und dieser Verstoß auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Haftung tritt nicht ein, wenn sich der Auftraggeber mit einem solchen Verstoß ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt hat und den Auftragnehmer auf das Entstehen eines solchen Mangels hingewiesen hat. 9. Abschlagszahlungen Eine Abschlagszahlung kann nur für in sich abgeschlossene Leistungsteile berechnet werden. Die Abschlagszahlungen werden in Höhe des erbrachten Leistungswertes berechnet, sofern das Eigentum hierfür auf den Auftraggeber übertragen wird. Dies erfolgt durch eine schriftliche Abnahme. Verzögert sich der Einbau montagefertiger Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig das Eigentum an den Bauteilen übergeben wird. Rühren die Verzögerungen durch den Auftraggeber zu vertretenden Umstände her, hier zählen u.a. auch Verzögerungen des Bauablaufes dazu, liegen die Voraussetzungen für eine Abschlagszahlung vor. 10. Vergütung Die vereinbarten Preise und die gesetzliche Mehrwertsteuer, welche in der Auftragsbestätigung auch schriftlich festgehalten wurden, sind für vier Monate nach Vertragsschluss gültig. Nach den vier Monaten werden die am Liefertag gültigen Preise und die gesetzliche Mehrwertsteuer des Auftragsnehmers berechnet. Wurden im Rahmen eines Angebots mit Auftragsbestätigung Preise genannt, gelten diese nur bei ungeteilter Auftragsvergabe. Bei Stundenlohnvereinbarungen werden die Stundenlohnzettel dem Auftraggeber mit der Abrechnung vorgelegt. Sollte der Auftraggeber gegen diese innerhalb einer Frist von sechs Tagen nicht widersprochen haben, so gelten diese als anerkannt. Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber neben der vereinbarten Vergütung einen Anspruch auf weitere zusätzliche Vergütung, wenn z.B. Zusatzleistungen erbracht worden sind. Unter Zusatzleistungen versteht man Leistungen, die nicht bei Vertragsschluss vorgesehen waren, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zusätzlich durch den Auftraggeber verlangt worden sind. Maßgeblich sind die Preise, die zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung gelten. Wurde die vertragliche Leistung erbracht und auch abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung zehn Tage nach Rechnungsdatum fällig und mit den vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen zu zahlen. Verzugszinsen entstehen nach Fälligkeit in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basissatz für Verbraucher und in Höhe von neun Prozent über dem jeweiligen Basissatz für Unternehmer. Für Unternehmer kann weiter eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € berechnet werden. 11. Abnahme Wurde keine förmliche Abnahme vereinbart, so gilt eine Frist von zwölf Werktagenab Fertigstellung des Werkes. bzw. sechs Tage nach Beginn der Nutzung. Es kann eine förmliche Abnahme verlangt werden. Hierfür hat der Auftragnehmer den Auftraggeber mindestens zweimal in angemessener Art und Weise zur Abnahme aufzufordern.
12. Pauschalierter Schadenersatz Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag bei dem Auftragnehmer, so ist der Arbeitnehmer berechtigt, ohne weiteren Nachweis zehn Prozent der vertraglich vereinbarten Gesamtauftragssumme als Schadensersatz geltend zu machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten dem Auftragnehmer nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Des Weiteren bleibt dem Auftragnehmer die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens vorbehalten. Kündigt der Auftraggeber darüber hinaus dem Auftragnehmer den vereinbarten Vertrag, ohne dass die Voraussetzungen des § 8 Nr.3 VOB/B vorliegen, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf die volle Vergütung gegenüber dem Auftraggeber, unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen. 13. Technische Hinweise Der Auftraggeber wird vom Auftragnehmer darauf hingewiesen, dass von ihm Wartungsarbeiten durchzuführen sind. Diese sind insbesondere Beschläge und gängige Bauteile zu kontrollieren und eventuell zu fetten oder zu ölen. Türen können sich im Laufe der Zeit verstellen. Dies ist nichts unnormales und stellt keinen Mangel dar. Fußbodenoberflächen sind gemäß einer Pflegeanleitung nachzupflegen, welche dem Auftraggeber von dem Auftragnehmer immer ausgehändigt werden. Während der Versiegelung und drei Tage nach der Versiegelung bei Parkettschleifarbeiten sind zur Vermeidung von Staubeinschlüssen keine anderen staubentstehenden Arbeiten auszuführen. Die versiegelten Flächen sind erst nach einer Dauer von vierzehn Tagen beanspruchbar. Arbeiten, wie zum Beispiel den Parkett zu schleifen, gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Unterlassene Wartungsarbeiten seitens des Auftraggebers können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Materialien beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Auftraggeber entstehen. Beim Verlegen von Bahnenware wie zum Beispiel Teppich, PVC und Linoleum wird die Bahnenaufteilung, wenn nichts anderes vereinbart, vom Verleger vorgenommen. Beim Verlegen von Massivstabparkett sowie von Zweischicht-/ Dreischichtfertigparkett wird, wenn nichts anderes vereinbart wurde, die Verlegeart des unregelmäßigen Verbandes gewählt. 14. Abweichungen Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen behalten wir uns vor, sofern diese in der Natur der verwendeten Materialien (Holz, Linoleum, Kork usw.) liegen und üblich sind. Auch nachträgliche Farbveränderungen, wie etwa durch diverse Lichteinwirkungen, sind möglich und gelten als vertragsgemäß und üblich. Es wird darauf hingewiesen, dass Holz ein Naturprodukt ist und Muster daher nur Anhaltspunkte liefern und nicht den Originalzustand zeigen. Etwaige in der Versiegelung eingeschlossenen Insekten und Staubeinschlüsse sind kein Reklamationsgrund und berechtigen den Auftraggeber nicht zur Minderung des Preises oder Nachbesserung der Leistung durch den Auftragnehmer. Dasselbe gilt auch für kleine Unebenheiten. 15. Aufrechnung Eine Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann sein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Auftragnehmer nur ausüben, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht, wie vertraglich festgehalten. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, kann ersein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurde. 16. Eigentumsvorbehalt Bei Verträgen mit Verbrauchern bleibt die angelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers. Bei Verträgen mit Unternehmen bleibt die Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers, soweit Übereignung nicht bereits erfolgt war. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt. die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretungen im Voraus an. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung im Voraus an. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile, in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstande mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung im Sollte das Abnahmeverlangen seitens des Auftragnehmers erfolglos verlaufen, so gilt das Werk, zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung an den Auftraggeber als abgenommen. Voraus an. Die Bearbeitung und Verarbeitung der Ware durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Auftragnehmers. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontagekosten und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. 17. Sonderrechte Der Auftragnehmer behält sich sein Eigentums- und Urheberrecht an Kostenschätzungen, Entwürfen, Zeichnungen, Musterteilen und Berechnungen vor. Sie dürfen ohne die Zustimmung des Auftragnehmers weder genutzt, vervielfältigt noch an dritten Personen zuganglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich unaufgefordert zurückzugeben. 18. Gerichtsstand Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder sein Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt bei Klageerhebung unbekannt sind. 19. Abwehrklausel Der Auftragnehmer kontrahiert ausschließlich zu diesen AGB. Entgegenstehende AGBs des Auftraggebers würden nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. 20. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.