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© fubo-Bodenbeläge Hofsäß GbR 2024
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma fubo-Bodenbeläge Hofsäß GbR
1. Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil mit allen Verträgen, die
mit der Firma Hofsäß GbR, Schorndorfer Straße 12 in 73117 Wangen geschlossen werden.
Anderweitige Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, sofern diese von der Hofsäß GbR in
schriftlicher Form (unterzeichnet und mit Datum versehen) bestätigt worden sind.
2. Bauleistungen
Die Verdingungsordnung für Bauleistungen, auch VOB Teil B genannt, gilt bei allen
Bauleistungen einschließlich Montage in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit
dieser Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
Die Verdingungsordnung für Bauleistungen, auch VOB Teil B genannt, gilt bei Auftragserteilung
von Bauleistungen durch einen Privatkunden nur, wenn dieser Vertragsbestandteil bei
gesonderter Vereinbarung sowie Einsicht des vollständigen Gesetzestextes der VOB Teil B vor
Vertragsabschluss in Form eines Hinweises gewährleistet werden konnte.
Nachfolgende Bestimmungen gelten jedoch für Unternehmer und Verbraucher in gleicher Weise.
3. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen
im Sinne der vorstehenden Ziffer 2 sind und/oder Bauleistungen, bei denen die VOB Teil B
gemäß Ziffer 2 nicht einbezogen wird.
4. Auftragsannahme
Ein rechtsverbindlicher Vertrag besteht erst dann, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung
seitens des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist oder, wenn die Arbeiten auf
der Baustelle begonnen wurden.
Alle Angebote seitens des Auftragnehmers sind erst rechtsgültig mit Zugang einer schriftlichen
Auftragsbestätigung an den Auftraggeber, bzw. mit dem Beginn der Arbeiten.
5. Ausführungsfristen und Ausführungsverzögerungen
Ausführungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart
worden sind. Vom Auftraggeber vorgegebene Fristen nur bindend, wenn diese ausdrücklich
Vertragsbestandteil geworden sind und diese auch in schriftlicher Form dem Vertrag zugrunde
liegen (vgl. hierzu § 5 VOB/B).
Fristen bezüglich dem Beginn der Arbeiten, beginnen erst, wenn die hierfür bauseitigen
Voraussetzungen hergestellt worden sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind die
Fristen nichtig und der Auftragnehmer kommt nicht in Verzug.
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, einem rechtmäßigen
Streik, unverschuldete Liquiditätsprobleme auf Seiten des Auftragnehmers oder einer seiner
Lieferanten verzögert (vgl. hierzu § 6 VOB/B), so verlängert sich die vertraglich vereinbarte
Ausführungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Für einen Schaden, der aus einer der oben
aufgeführten Verzögerungen herrührt, wird seitens des Auftragnehmers nicht gehaftet.
Einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens hat der Auftragnehmer nur, wenn die
Verzögerungen seitens des Auftraggebers verursacht worden sind.
6. Bauseitige Voraussetzungen
Der Auftraggeber hat zu gewährleisten, dass die problemlose Zufahrt zu der Baustelle und dem
Objekt gewährleistet ist. Bei einer erschwerten Anfahrt werden die Mehrkosten als
Zusatzleistung berechnet.
Die Mitbenutzung von Strom-, Wasser- und Gasanschlüssen im Haus muss seitens des
Auftraggebers gewährleistet sein. Die Kosten für die Mitbenutzung trägt der Auftraggeber. Die
zu bearbeitenden Flächen müssen Besenrein, trocken und frei von Verunreinigungen sein (VOB
DIN 18356/18365).Sollte dies nicht der Fall sein, werden die Mehrkosten als Zusatzleistung
berechnet.
Materialien wie zum Beispiel Holz, benötigen bestimmte Raumbedingungen im Hinblick auf
Luftfeuchtigkeit und Wärme, um diese optimal weiterverarbeiten zu können.
Sollten diese Raumbedingungen nicht gewährleistet werden können, so trägt der Auftraggeber
die volle Verantwortung für die Herstellung der optimalen Raumbedingungen.
Der Auftraggeber übernimmt die volle Verantwortung für Verzögerungen, die aufgrund der
Herstellung der notwendigen Bedingungen entstehen.
7. Klimatische Raumbedingungen
Die optimalen raumklimatischen Bedingungen für Holzbödenbetrageneine Raumtemperatur von
ca. 20 Grad und eine relative Luftfeuchtigkeit von 40 bis 65 %.
Holzböden können auf allen warmwasserführenden Fußbodenheizungssystemen verbaut werden.
Hierbei ist zu beachten, dass die Temperatur an der Oberfläche des Holzbodens 27 Grad nicht
überschreitet.
Hier wird auf die jeweiligen Pflegehinweise hingewiesen, welche dem Käufer immer in der
Rechnung beigefügt wird.
8. Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen vom Unternehmer innerhalb einer Frist von zwei Wochen, ab
Kenntnisnahme des Mangels, ab Empfang der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich
und unterzeichnet anzeigen.
Privatpersonen, auch Verbraucher genannt, müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist
von zwei Monaten ab Kenntnisnahme des Mangels den Auftragnehmer schriftlich über den
offensichtlichen Mangel hinweisen. Sollte dies nicht innerhalb der Frist erfolgen, ist die
Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Maßgeblich ist der Zugang der
Mängelanzeige.
Sollte der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels und nach gescheiterter
Nacherfüllung seitens des Auftragnehmers den Rücktritt vom Vertrag fordern, so steht dem
Auftraggeber kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Bei Mängelrügen, welche berechtigt sind, hat der Auftragnehmer die Wahl, den
mangelnachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten
Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen zur
Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, eine Kürzung der
Vergütung oder die Rückabwicklung des Vertrages vorzunehmen. Dieses Vorgehen ist erst dann
rechtens, wenn bereits ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.
In Abweichung zu § 13 Nr.7 (2) b) VOB/B haftet der Auftragnehmer nur dann für Verstöße
gegen die anerkannten Regeln der Technik, wenn dieser Verstoß nachweislich den Mangel
verursacht hat und dieser Verstoß auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Die Haftung tritt nicht ein, wenn sich der Auftraggeber mit einem solchen Verstoß ausdrücklich
schriftlich einverstanden erklärt hat und den Auftragnehmer auf das Entstehen eines solchen
Mangels hingewiesen hat.
9. Abschlagszahlungen
Eine Abschlagszahlung kann nur für in sich abgeschlossene Leistungsteile berechnet werden. Die
Abschlagszahlungen werden in Höhe des erbrachten Leistungswertes berechnet, sofern das
Eigentum hierfür auf den Auftraggeber übertragen wird. Dies erfolgt durch eine schriftliche
Abnahme.
Verzögert sich der Einbau montagefertiger Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine
Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig das
Eigentum an den Bauteilen übergeben wird. Rühren die Verzögerungen durch den Auftraggeber
zu vertretenden Umstände her, hier zählen u.a. auch Verzögerungen des Bauablaufes dazu, liegen
die Voraussetzungen für eine Abschlagszahlung vor.
10. Vergütung
Die vereinbarten Preise und die gesetzliche Mehrwertsteuer, welche in der Auftragsbestätigung
auch schriftlich festgehalten wurden, sind für vier Monate nach Vertragsschluss gültig. Nach den
vier Monaten werden die am Liefertag gültigen Preise und die gesetzliche Mehrwertsteuer des
Auftragsnehmers berechnet. Wurden im Rahmen eines Angebots mit Auftragsbestätigung Preise
genannt, gelten diese nur bei ungeteilter Auftragsvergabe.
Bei Stundenlohnvereinbarungen werden die Stundenlohnzettel dem Auftraggeber mit der
Abrechnung vorgelegt. Sollte der Auftraggeber gegen diese innerhalb einer Frist von sechs Tagen
nicht widersprochen haben, so gelten diese als anerkannt.
Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber neben der vereinbarten Vergütung einen
Anspruch auf weitere zusätzliche Vergütung, wenn z.B. Zusatzleistungen erbracht worden sind.
Unter Zusatzleistungen versteht man Leistungen, die nicht bei Vertragsschluss vorgesehen waren,
sondern zu einem späteren Zeitpunkt zusätzlich durch den Auftraggeber verlangt worden sind.
Maßgeblich sind die Preise, die zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung gelten.
Wurde die vertragliche Leistung erbracht und auch abgenommen, so ist die Vergütung nach
einfacher Rechnungslegung zehn Tage nach Rechnungsdatum fällig und mit den vertraglich
vereinbarten Zahlungsbedingungen zu zahlen. Verzugszinsen entstehen nach Fälligkeit in Höhe
von fünf Prozent über dem jeweiligen Basissatz für Verbraucher und in Höhe von neun Prozent
über dem jeweiligen Basissatz für Unternehmer. Für Unternehmer kann weiter eine
Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € berechnet werden.
11. Abnahme
Wurde keine förmliche Abnahme vereinbart, so gilt eine Frist von zwölf Werktagenab
Fertigstellung des Werkes. bzw. sechs Tage nach Beginn der Nutzung. Es kann eine förmliche
Abnahme verlangt werden. Hierfür hat der Auftragnehmer den Auftraggeber mindestens zweimal
in angemessener Art und Weise zur Abnahme aufzufordern.
12. Pauschalierter Schadenersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag bei dem Auftragnehmer, so ist
der Arbeitnehmer berechtigt, ohne weiteren Nachweis zehn Prozent der vertraglich vereinbarten
Gesamtauftragssumme als Schadensersatz geltend zu machen. Dem Auftraggeber bleibt
ausdrücklich das Recht vorbehalten dem Auftragnehmer nachzuweisen, dass ein Schaden nicht
oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Des Weiteren bleibt dem Auftragnehmer die
Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens vorbehalten.
Kündigt der Auftraggeber darüber hinaus dem Auftragnehmer den vereinbarten Vertrag, ohne
dass die Voraussetzungen des § 8 Nr.3 VOB/B vorliegen, so hat der Auftragnehmer einen
Anspruch auf die volle Vergütung gegenüber dem Auftraggeber, unter Anrechnung der ersparten
Aufwendungen.
13. Technische Hinweise
Der Auftraggeber wird vom Auftragnehmer darauf hingewiesen, dass von ihm Wartungsarbeiten
durchzuführen sind. Diese sind insbesondere Beschläge und gängige Bauteile zu kontrollieren
und eventuell zu fetten oder zu ölen.
Türen können sich im Laufe der Zeit verstellen. Dies ist nichts unnormales und stellt keinen
Mangel dar.
Fußbodenoberflächen sind gemäß einer Pflegeanleitung nachzupflegen, welche dem
Auftraggeber von dem Auftragnehmer immer ausgehändigt werden.
Während der Versiegelung und drei Tage nach der Versiegelung bei Parkettschleifarbeiten sind
zur Vermeidung von Staubeinschlüssen keine anderen staubentstehenden Arbeiten auszuführen.
Die versiegelten Flächen sind erst nach einer Dauer von vierzehn Tagen beanspruchbar.
Arbeiten, wie zum Beispiel den Parkett zu schleifen, gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn
diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Unterlassene Wartungsarbeiten
seitens des Auftraggebers können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Materialien
beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Auftraggeber
entstehen.
Beim Verlegen von Bahnenware wie zum Beispiel Teppich, PVC und Linoleum wird die
Bahnenaufteilung, wenn nichts anderes vereinbart, vom Verleger vorgenommen.
Beim Verlegen von Massivstabparkett sowie von Zweischicht-/ Dreischichtfertigparkett wird,
wenn nichts anderes vereinbart wurde, die Verlegeart des unregelmäßigen Verbandes gewählt.
14. Abweichungen
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und
Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen behalten wir uns vor, sofern diese in der Natur der
verwendeten Materialien (Holz, Linoleum, Kork usw.) liegen und üblich sind. Auch
nachträgliche Farbveränderungen, wie etwa durch diverse Lichteinwirkungen, sind möglich und
gelten als vertragsgemäß und üblich. Es wird darauf hingewiesen, dass Holz ein Naturprodukt ist
und Muster daher nur Anhaltspunkte liefern und nicht den Originalzustand zeigen.
Etwaige in der Versiegelung eingeschlossenen Insekten und Staubeinschlüsse sind kein
Reklamationsgrund und berechtigen den Auftraggeber nicht zur Minderung des Preises oder
Nachbesserung der Leistung durch den Auftragnehmer. Dasselbe gilt auch für kleine
Unebenheiten.
15. Aufrechnung
Eine Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist
ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann sein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem
Auftragnehmer nur ausüben, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht,
wie vertraglich festgehalten. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, kann ersein
Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt wurde.
16. Eigentumsvorbehalt
Bei Verträgen mit Verbrauchern bleibt die angelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung der
Vergütung Eigentum des Auftragnehmers. Bei Verträgen mit Unternehmen bleibt die Ware bis
zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung
Eigentum des Auftragnehmers, soweit Übereignung nicht bereits erfolgt war.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem
Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die Pfandgläubiger von dem
Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt. die ihm unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder
zur Sicherheit zu übereignen.
Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die
Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In
diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der
Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem
Auftragnehmer abgetreten.
Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem
Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem
Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den
Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretungen im Voraus an.
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des
Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des
Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des
Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den
Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung im Voraus an.
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des
Auftraggebers als wesentliche Bestandteile, in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der
Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstande
mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung im
Sollte das Abnahmeverlangen seitens des Auftragnehmers erfolglos verlaufen, so gilt das Werk,
zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung an den Auftraggeber als abgenommen.
Voraus an. Die Bearbeitung und Verarbeitung der Ware durch den Auftraggeber erfolgt stets im
Namen und im Auftrag des Auftragnehmers. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung
der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem
Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind,
verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem
Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des
Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen
Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontagekosten und sonstigen Kosten gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
17. Sonderrechte
Der Auftragnehmer behält sich sein Eigentums- und Urheberrecht an Kostenschätzungen,
Entwürfen, Zeichnungen, Musterteilen und Berechnungen vor. Sie dürfen ohne die Zustimmung
des Auftragnehmers weder genutzt, vervielfältigt noch an dritten Personen zuganglich gemacht
werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich unaufgefordert
zurückzugeben.
18. Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden
keine Anwendung. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand aus diesem
Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen
allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder sein Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt bei
Klageerhebung unbekannt sind.
19. Abwehrklausel
Der Auftragnehmer kontrahiert ausschließlich zu diesen AGB. Entgegenstehende AGBs des
Auftraggebers würden nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn der Auftragnehmer dies
ausdrücklich schriftlich bestätigt.
20. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach
Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des
Vertrages im Übrigen unberührt.